§ 35 Teilung von Anmeldungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA
- BPatG, 27.09.2018 – 30 W (pat) 534/17Markenbeschwerdeverfahren – "Karnaval" – Unterscheidungskraft - FreihaltungsbedürfnisZitiert von 6
3 Entscheidungen zu § 35 MarkenV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-1 (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-2 (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-3 (3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-5 (5) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/35#abs-6 (6) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.